WIR BERATEN SIE GERN UNTER DER TELEFONNUMMER:     ( 0355 ) 53 28 01

 

Verhinderungspflege – Wer kann einspringen und meinen Angehörigen pflegen, wenn ich mal nicht kann?


In Deutschland werden über eine Million Menschen zu Hause betreut, doch die vielen pflegenden Angehörigen wissen nicht genau, welche Leistungen sie eigentlich beanspruchen könnten. Familien oder Eheleute, die ihre Angehörigen individuell betreuen und versorgen, blicken häufig ängstlich in die Zukunft: „Was passiert mit meinen Verwandten, wenn ich es nicht mehr schaffe?“.

Eine Auszeit ist wichtig!

Sei es eine eigene Krankheit, die eine Betreuung der Angehörigen verhindert oder beispielsweise eine Mutter, die ihren Vater pflegt, jedoch gerne verreisen möchte, um neue Kraft zu tanken. Aber auch aufgrund alltäglicher Umstände wie einem Arztbesuch, einer Arbeitskonferenz oder einem Kinobesuch kann personeller Ersatz für die Pflege benötigt werden. Scheuen Sie nicht, sich eine Auszeit zu nehmen. Doch was passiert in diesem Fall? Wie kann ich meinen Angehörigen weiter kompetent betreuen lassen und gleichzeitig etwas Zeit für mich einplanen?

So einfach funktioniert Verhinderungspflege

In dieser Situation greift die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“, umgangssprachlich auch einfach „Verhinderungspflege“ genannt. So springt dann zum Beispiel der ambulante Pflegedienst albinus ein und übernimmt die Versorgung des Angehörigen. Hierbei übernimmt dann die Pflegeversicherung für höchstens 42 Tage pro Kalenderjahr die Kosten für die Leistungen der Verhinderungspflege. Einzige Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss bereits seit mindestens sechs Monaten in der Häuslichkeit von einem Angehörigen betreut worden sein.


Die Finanzierung der Verhinderungspflege

Unabhängig davon, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine Privatperson die Verhinderungspflege des Betroffenen übernimmt, zahlt die Pflegeversicherung Leistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Grundvoraussetzung ist das vorliegen eines Pflegegrades II - V. Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also ab dem 01.01.2015 miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird. Die Zeit, in der der pflegende Angehörige vertretenen wird, wird stundenweise abgerechnet. Bei Erbringung der Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen darf die Aufwendung den Betrag der festgestellten Pflegegrades nicht bzw. nur in Einzelfallentscheidungen überschreiten, höchstens jedoch bis zu 2.418 Euro.

Gilt Verhinderungspflege auch bei Personen mit Pflegegrad 1?

Personen mit Pflegegrad 1 haben leider keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege über die Pflegekasse. Die Durchführung der Verhinderungspflege muss hier meist aus eigener Tasche gezahlt werden. Gleiches gilt für die Durchführung der Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege.

Möchten Sie mehr Informationen?

Gern informiert Sie unsere Pflegedienstleitung und Fachkraft für Gerontopsychiatrie Margit Albinus über die Möglichkeiten einer Verhinderungspflege.

pflegedienst-albinus © 2024