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Pflegeunterstützungs - und Entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 bzw. ab dem 01.01.2025 treten einige Neuerungen für Pflegebedürftige und auch Pflegeeinrichtungen in Kraft. Pflegebedürftige und Angehörige können sich schon jetzt im Rahmen eines Beratungshausbesuche über die Neuerungen beraten lassen.

 

Folgende Regelungen treten ab 01.01.2024 in Kraft:

Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastung begrenzen

  • Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.

  • Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben.

  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
    Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

  • Zum 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht jedem Pflegebedürftigen ab PG 2 jährlich 3539,00 Euro jährlich zur Verfügung.

  • Der Zugang pflegender Angehöriger zu Versorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, in dem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten. 

  • Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind.

Anpassung des ambulanten Sachleistungsbutget gemäß § 36 SGB XI

Die ambulanten Sachleistungsbutget gemäß § 36 SGB XI werden mit Wirkung zum 01.01.2024 um 5 % angehoben. Mit Wirkung zum 01.01.2025 erfolgt nach der neu gefassten Dynamisierungsregelung des § 30 SGB XI eine weitere Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge um 4,5 %.

 

Pflegegrad

Pflegesachleistung ab 01.01.2024

Pflegesachleitung ab 01.01.2025

1 125 € 125 €
2 761 € 795 €
3 1432 € 1496 €
4 1778 € 1858 €
5 2200 € 2299 €

 

Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende

  • In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.

  • Um das Potential der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen, wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.

  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Möchten Sie mehr Informationen?

Vereinbaren Sie einfach einen Termin zu einem Pflegeberatungshausbesuch mit unserer Pflegeberaterin Mandy Albinus.