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Bessere Pflegeleistungen ab 01.01.2022

Pflegereform: Auswirkungen des GVWG

Umfangreiche Verbesserungen und höhere Leistungen in der Pflege werden ab dem 01.01.2022 wirksam. Im Jahr 2022 treten zahlreiche Änderungen im Bereich Pflege in Kraft. Grundlage ist das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung" (GVWG)

Die soziale Pflegeversicherung entlastet seit ihrer Einführung im Jahr 1995 Pflegebedürftige und ihre Familien. Doch die damals getroffene Regelung, die zwischenzeitlich immer wieder einmal kleine Anpassungen erfahren haben, reichen nicht mehr aus. Die Gesellschaft hat sich in den vergangenen 27 Jahren verändert und mit ihr die Anforderungen an eine zeitgemäße Pflegeversicherung. Nun steht eine grundlegende Reform an. Es tritt zeitlich versetzt in Kraft, soll den veränderten Bedürfnissen Rechnung tragen und die Pflegeversicherung für die künftigen Herausforderungen einer alternden Gesellschaft in Deutschland zukunftsfest machen.

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegeleistungen (§36 SGB XI)

Die Sachleistungsbeträge werden um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Die monatlichen Beträge steigen je nach dem Pflegebedarf bzw. des Pflegegrades (siehe Tabelle)

Pflegegeldleistungen ab 01.01.2022

Pflegegrad

Pflegegeldbetrag bis 31.12.2021

Pflegesachleitungen ab 01.01.2022

1 125 € 125 €
2 689 € 724 €
3 1298 € 1363 €
4 1612 € 1693 €
5 1995 € 2095 €

 

Übergangspflege

Die bis zu zehntägige Übergangspflege in einer stationären Einrichtung (Krankenhaus) wird von den Kostenträgern als neue Leistung eingeführt. Vorraussetzung, unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können, besteht dieser neue Anspruch.

Mehr Entlastung zu Hause

Entlastungsleistungen in Form von anerkannten niederschwelligen Angeboten gab es bisher nur für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, um zum Beispiel zu Hause Erinnerungsarbeit, Alltagsbewältigung oder Bewegungstraining durchführen zu können. Ab Januar haben alle ambulant versorgten Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote: für einen Betrag bis maximal 125,00 Euro monatlich.

Verhinderung der Pflegeperson

Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist sie aus Krankheits- oder anderweitigen Gründen vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege - auch stundenweise - für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Außerdem können bis zu 50 % eines nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege ( bis zu 806 Euro ) künftig zusätzlich für sogenannte Verhinderungspflege genutzt werden. Der Betrag dafür wird generell auf 1612,00 Euro erhöht und kann durch die Umschichtung aus der Kurzzeitpflege auf maximal 2418,00 Euro ausgeweitet werden.Der Betrag für die Kurzzeitpflege verringert sich entsprechend. Die genannten Beträge gelten, wenn die pflegerische Versorgung zu Hause unter anderen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht wird.

Hilfsmittel und Wohnumfeld

Pflegebedürftige Menschen sollen nach Möglichkeit in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause leben. Zur besseren Unterstützung steigen die Zuschüsse für die individuelle Wohnraumanpassung. Bis zu 4000,00 Euro je Maßnahme können die Pflegekassen für die barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zahlen. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen in einer Wohnung, erhöht sich der Betrag auf bis zu 16000,00 Euro. Die Erstattung für zu Verbrauch bestiummte Hilfsmittel ( Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen usw. ) steigen von 40,00 Euro auf 60,00 Euro pro Monat.

Einfache Verordnung von Pflegehilfsmitteln

Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter ohne große Hürden und schneller an den Ort seiner Bestimmung (zum Kienten / Pflegebedürftigen) bringen zu können, bekommen Pflegefachkräfte ab Januar 2022 mehr Befugnisse. Bis her musste der Bedarf eines Hilfsmittels von einem Gutachter zu Beispiel in einem Pflegegutachten festgestellt werden, bzw. von einem Arzt rezeptiert werden. Ab Januar 2022 kann dies auch von einer Pflegefachkraft realisiert werden. Hierfür stellt unsere Pflegefachkraft einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse für Sie.

Beratung

Pflegende Angehörige haben ab 2016 einen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person einer Pflegeberatung zustimmt. Auf Wunsch kann diese Beratung am Wohnort der pflegebedürftigen Person stattfinden.

Rehabilitation

Pflegebedürftige sollen einen besseren Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen haben. Dazu sollte der medizinische Dienst mithilfe von Begutachtungsbesuchen auch den Rehabilitationsbedarf klären.

Palliativversorgung

Durch das Hospiz- und Palliativgesetz soll die Versorgung von sterbenden pflegebedürftigen Menschen die im Pflegeheim versorgt werden, verbessert werden. Die Heime sind zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet. Außerdem müssen sie Kooperationsvereinbarungen mit Haus- und Fachärzten schließen.

Welche Leistungen erhalte ich bei Pflegegrad 1?

Personen, denen lediglich eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit attestiert wird und die mithin in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, haben künftig Anspruch auf Leistungen wie:

  • Pflegeberatung (§ 7a, b SGB XI)
  • Beratung in der Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
  • Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
  • Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
  • zusätzlich Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gem. (§ 43b SGB XI)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gem. (§ 45 SGB XI)

sowie zusätzlich auf den neuen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich, welcher für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, aber auch für die Inanspruchnahme von Leistungen ambulanter Pflegedienste (außer Grundpflege) verwendet werden kann.

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Vereinbaren Sie einfach einen Termin zu einem Pflegeberatungshausbesuch mit unserer Pflegeberaterin und Palliativ - Care® - Fachkraft Mandy Albinus.

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